Allgemeine Geschäftsbedingungen One Data

1. Geltungsbereich der Vereinbarung
1.1. One Data GmbH („One Data“ oder „wir“) hat mit Ihnen („Kunde“) in einem oder mehreren separaten Dokumenten zwischen den Parteien („Angebot“) individuelle Bedingungen vereinbart, dem Kunden Dienstleistungen gemäß den Bedingungen dieser Lizenzbedingungen zu erbringen. Diese Lizenzbedingungen („Dienstleistungs-AGB“) stellen zusammen mit dem Angebot samt sämtlichen Anlagen eine rechtliche Vereinbarung (die „Vereinbarung“) zwischen One Data und dem Kunden dar.
1.2. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Abschluss der Vereinbarung bedürfen für ihre Wirksamkeit unsere Bestätigung per E-Mail oder in Schriftform.
1.3. Wir erbringen unsere Leistungen nicht exklusiv, d.h. wir sind jederzeit berechtigt, auch anderen Kunden Dienstleistungen zu erbringen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die Preise sind in unserem Angebot angegeben. Unsere Preise werden auf einer „Time and Material“-Basis berechnet. Unsere Mitarbeiter werden nach Tagessätzen abgerechnet, sofern nicht anders im Angebot angegeben. Ein Arbeitstag besteht auf 8 Arbeitsstunden. Zusätzliche Ausgaben, z.B. für Unterkunft, Reisen und Spesen werden gegebenenfalls separat abgerechnet.
2.2. Sofern nicht anders vereinbart, werden etwaige Steuern zusätzlich zu den in unserem Angebot angegebenen Preisen berechnet.
2.3. Unsere Leistungen werden monatlich abgerechnet und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsempfang durch den Kunden zahlbar.
2.4. Wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, werden auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von neun Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

3. Leistungserbringung
3.1. Wir erbringen die Dienstleistungen wie in unserem Angebot angegeben. Soweit nicht gesondert spezielle Leistungszeiten vereinbart wurden, werden wir nach eigenem vernünftigem Ermessen festlegen, wann wir unsere Leistungen gegenüber dem Kunden erbringen.
3.2. Sofern nicht ausdrücklich anders im Angebot angegeben, wählen wir die für die Leistungserbringung notwendige Software und Werkzeuge selbst nach eigenem Ermessen aus. One Data ist nicht verpflichtet, eigene Werkzeuge oder Software des Kunden zu nutzen.
3.3. Wenn nicht gesondert vereinbart, legen wir nach eigenem vernünftigem Ermessen fest, wo wir unsere Leistungen erbringen.
3.4. Wenn nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben, ist das im Angebot genannte Startdatum unverbindlich. Ist ein bestimmtes Leistungsdatum (Lieferdatum) ausdrücklich vereinbart, und können wir nicht pünktlich leisten und beruht diese Nichteinhaltung des Lieferdatums auf höherer Gewalt oder sonstigen außerhalb unserer Kontrolle liegenden Störungen, z.B. Krieg, Terror, Streik, Einfuhr- oder Ausfuhrrestriktionen, einschließlich Störungen, die Subunternehmer betreffen, verschieben sich die Lieferdaten um die Dauer der Störung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder einen Zulieferer betreffen. Wir werden den Kunden unverzüglich vom Eintritt der höheren Gewalt informieren.

4. Subunternehmer
Wir sind nach eigenem Ermessen berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung zu beauftragen.

5. Mitwirkungspflichten
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, vollständig mit uns zu kooperieren und die Leistungserbringung zu unterstützen. Jeder zusätzliche Aufwand oder jede Verzögerung, die vom Kunden verursacht werden (z.B. verzögerte Datenbeschaffung) und den Projektablauf verzögern und mögliche Leerlaufzeiten bei One Data verursachen, werden als Arbeitszeiten berechnet. Wir werden vernünftige Anstrengungen unternehmen, für das Kundenprojekt vorgesehene Ressourcen für andere Projekte einzusetzen, um Leerlaufzeiten nach Satz 2 zu vermeiden. Anderweitige Einnahmen werden von der Vergütung für Arbeitszeiten gemäß Satz 2 abgezogen. Behauptet der Kunde, dass keine vernünftigen Anstrengungen nach Satz 3 unternommen wurden, trägt er hierfür die Beweislast.
5.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass One Data Ressourcen auf die relevanten Datenquellen und Systeme in sicherer und effizienter Weise (z.B. per VPN-Tunnel) zugreifen können.

6. IP Rechte
6.1. Soweit One Data für die Erbringung seiner Leistungen auf IT-Systeme (einschließlich Softwareanwendungen) des Kunden zugreifen und/oder diese bearbeiten muss, räumt der Kunde One Data soweit für die vereinbarten Leistungen erforderlich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die notwendige Dauer der Leistungserbringung beschränkte, inhaltlich auf den notwendigen Umfang und auf den Zweck des Service beschränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht ein.
6.2. One Data bleibt alleiniger materieller Inhaber der One Data-Software (insb. One Data) und sämtlicher Weiterentwicklungen der One Data-Software. Die Verwendung von One Data richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des Angebots und der One Data Software Lizenzbedingungen. Sofern One Data im Rahmen dieses Vertrags neue Programmstände zur Verfügung stellt, räumt One Data dem Kunden an den neuen Programmständen die Rechte ein, die für die vorherige Fassung der One Data-Software bestanden. Die Rechte des Kunden an der vorherigen Fassung erlöschen insoweit; wobei eine Speicherung zu Archiv- und Backupzwecken zulässig bleibt.
6.3. Für Softwareentwicklungen im Auftrag des Kunden, die kein neuer Programmstand von One Data-Software sind (sog. „Individualsoftware“), räumt One Data dem Kunden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – ein für die Erfüllung der vertraglichen Zwecke zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, nicht-exklusives Nutzungsrecht ein.
6.4. Für sonstige Arbeitsergebnisse von One Data, die keine Softwareentwicklungen sind, einschließlich gemeinsam entwickelter Daten und Prozesse, erhält der Kunde das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte, übertragbare, dauerhaft oder temporär unterlizenzierbare, dauerhafte, unwiderrufliche Recht, diese Arbeitsergebnisse in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
6.5. Keinesfalls erhält der Kunde ausschließliche Nutzungsrechte an Bestandteilen von Softwareentwicklungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen, die One Data oder ein Dritter vor und/oder unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat.

7. Haftung, Schäden
7.1. One Data ist gemäß dieser Vereinbarung nur gemäß den in den nachfolgenden Abschnitten 7.1.1 bis 7.1.5 dargelegten Bedingungen haftbar:
7.1.1. One Data ist unbeschränkt haftbar für vorsätzlich oder grob fahrlässig von One Data, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Führungskräften verursachte Verluste sowie für von anderen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachte Verluste.
7.1.2. One Data ist unbeschränkt haftbar für Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden infolge des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit von One Data, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
7.1.3. One Data ist bis zu dem vom Garantiezweck abgedeckten Betrag, der für One Data zum Zeitpunkt der Erteilung der Garantie vorhersehbar war, für Verluste haftbar, die infolge fehlender garantierter Merkmale entstehen.
7.1.4. One Data ist im Falle der Produkthaftung gemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftbar; entsprechendes gilt für anderweitig zwingende rechtliche Vorschriften.
7.1.5. One Data ist haftbar für Verluste, die durch die Verletzung der Kardinalpflichten durch One Data, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Kardinalpflichten umfassen grundlegende Pflichten, die das Wesentliche dieser Vereinbarung bilden, die für den Abschluss dieser Vereinbarung entscheidend waren und auf deren Erfüllung sich der Kunde verlässt und verlassen darf. Wenn One Data seine Kardinalpflichten durch einfache Fahrlässigkeit verletzt, ist seine Haftung auf den Betrag beschränkt, der von One Data zum Zeitpunkt der Erbringung des entsprechenden Dienstes vorhergesehen werden konnte.
7.2. One Data ist für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag der typischen Wiederherstellungskosten haftbar, die entstanden wären, wenn ordnungsgemäße und regelmäßige Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen worden wären.
7.3. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, (i) die durch die Nutzung der Lizenzierten Software generierten Ergebnisse zu prüfen, (ii) die Daten, die er innerhalb der Lizenzierten Software verwendet, zu prüfen. Der Kunde hält One Data gegen alle Schadenersatzansprüche in Verbindung mit der Nutzung der Lizenzierten Software oder der damit durch den Kunden generierten Ergebnisse schadlos.
7.4. Eine umfassendere Haftung von One Data ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

8. Vertraulichkeit
One Data und der Kunde verpflichten sich, den Schutz geschützter und/oder vertraulicher Informationen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, sicherzustellen.
8.1. Vorbehaltlich der im nachfolgenden Abschnitt 8.3 dieser Vereinbarung dargelegten Beschränkungen sind alle Informationen, die den Parteien untereinander offengelegt werden, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen im Sinne dieser Vereinbarung, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem sie enthalten sind, insbesondere Geschäfts-, Mitarbeiter- und Kundendaten der Parteien, Produkte, Fertigungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Geschäftspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
8.2. Die Parteien verpflichten sich und sichern einander gegenseitig zu:
8.2.1. Vertrauliche Informationen vertraulich und mit angemessener Sorgfalt zu behandeln;
8.2.2. Vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, zu denen sie vertraglich bereitgestellt wurden; und
8.2.3. Vertrauliche Informationen nur im erforderlichen Umfang und zur Verfolgung der in dieser Vereinbarung dargelegten Zwecke zu vervielfältigen, wobei all solche Vervielfältigungen ebenfalls als Vertrauliche Informationen gelten.
8.3. Als Vertrauliche Informationen im Sinne von Abschnitt 8.1 dieser Vereinbarung gelten keine Informationen, von denen die betroffene Partei, die die fraglichen Informationen erhalten hat, nachweisen kann, dass sie:
8.3.1. der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind oder ohne Vergehen der betroffenen Partei allgemein bekannt werden;
8.3.2. der betroffenen Partei durch eine Offenlegung von anderen Quellen als der anderen Partei oder ihren verbundenen Unternehmen bekannt werden und eine solche andere Quelle der anderen Partei gegenüber weder direkt noch indirekt einer Vertraulichkeitspflicht bezüglich solcher Informationen unterliegt und rechtlich befugt ist, solche Informationen offenzulegen;
8.3.3. dass die Vertraulichen Informationen eigenständig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erhalten wurden.
8.4. Jede Vertragspartei kann Vertrauliche Informationen offenlegen, wenn diese Partei gemäß den geltenden Gesetzen oder staatlichen Vorschriften zu einer derartigen Offenlegung verpflichtet ist, wobei die entsprechende Partei der anderen Partei in diesem Fall eine vorherige schriftliche Mitteilung gemacht haben muss und angemessene und rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Offenlegung zu vermeiden und/oder den Umfang der Offenlegung zu minimieren.
8.5. Jede Partei hat die Vertraulichen Informationen ihren Mitarbeitern oder Beratern nur zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit dem Vertragszweck dieser Vereinbarung im Einklang steht.
8.6. Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere Informationen zur Leistung, zum Design, zur Funktionalität oder zu Funktionen der Software vertraulich zu behandeln.

9. Datenschutz
9.1. Die Parteien haben die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die europäische Datenschutzgrundverordnung, einzuhalten.
9.2. One Data hat
9.2.1. personenbezogene Daten des Kunden nur nach Weisung des Kunden zu verarbeiten, außer (i) die personenbezogenen Daten müssen zur Durchführung der Vereinbarung verarbeitet werden (ii) die personenbezogenen Daten müssen zur Überwachung und Bemessung der Nutzung der Leistungen wie z.B. zur Ermöglichung einer effizienten Ressourcenverwendung gegenüber dem Kunden verarbeitet werden, oder (iii) One Data ist aus anderem Grund gesetzlich ermächtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
9.2.2. sicherzustellen, dass One Data geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, um die personenbezogenen Daten vor unberechtigtem und ungesetzlichen Zugriff zu schützen.
9.2.3. einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Kunden zu schließen, wenn die im Einzelfall nach dem Gesetz oder dem Zweck der Vereinbarung notwendig ist.
9.3. One Data ist berechtigt, Analysen auf Basis von bei der Durchführung der Vereinbarung gewonnenen Informationen durchzuführen. Die Daten sind für diese Analysen zu anonymisieren und zu aggregieren. Die Daten in solchen Analysen können verwendet werden zur Verbesserung der Produkte, Optimierung der Ressourcenverwendung und zur Erforschung und Entwicklung neuer Produkte; zur Ergebnisverbesserung und Prüfung der Datensicherheit und -integrität; und für Datenprodukte, wie Industrietrends und anonymem Benchmarking.

10. Laufzeit und Kündigung
10.1. Soweit nicht im Angebot anders geregelt, wird diese Vereinbarung für einen unbefristeten Zeitraum geschlossen. Um Unklarheiten zu vermeiden wird klargestellt, dass die Vereinbarung auf den Umfang, die Manntage und das im Angebot angegebene Mengengerüst beschränkt ist.
10.2. Das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, liegt insbesondere vor:
10.2.1. im Falle eines Fehlverhaltens oder anderen beeinflussbaren Verhaltens (z.B. Vertragsbruch) der jeweils anderen Partei ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig wenn (i) die sich fehlverhaltende Partei mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Nennung des Kündigungsgrunds abgemahnt wurde und (ii) das Fehlverhalten nicht abgestellt wurde.
10.2.2. für uns, wenn (a) unter irgendeinem Insolvenzrecht ein Antrag vom oder über das Vermögen des Kunden gestellt wurde, oder (b) der Kunde eine Vereinbarung zur Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern schließt, oder (c) ein Verwalter über das Vermögen des Kunden bestellt wird, oder (d) der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Schutz nach irgendeinem Insolvenzrecht sucht oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.
10.3. Die Kündigung der Vereinbarung bedarf der Schriftform (Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments per Post oder E-Mail genügt).

11. Geltungsvorrang
Im Falle von Widersprüchen haben die folgenden Dokumente in absteigender Reihenfolge Geltungsvorrang:
(a) unser Angebot;
(b) eine eventuell zwischen dem Kunden und uns abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung
(c) diese Dienstleistungs-AGB;
(d) das Gesetz.

12. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
12.1. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).
12.2. Der Ort des eingetragenen Geschäftssitzes von One Data ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, vorausgesetzt, der Kunde ist ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs oder wenn der Kunde zu Beginn der Streitigkeit keinen Geschäftssitz oder keine ordentliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat.

13. Abschließende Bestimmungen
13.1. Der Kunde ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von One Data berechtigt, Rechte und Pflichten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
13.2. Der Kunde ist nur berechtigt aufzurechnen, wenn der Gegenanspruch des Kunden anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist nur berechtigt, Zurückbehaltungsrechte auszuüben, wenn solche Rechte auf der gleichen vertraglichen Beziehung beruhen.
13.3. Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig ist oder wird, hat dies keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bedingungen. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine derartige Vereinbarung zu treffen, die rechtlich gültig ist und der Absicht der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für die Schließung von Lücken in dieser Vereinbarung.
13.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn eine der Parteien ausdrücklich darauf verweist.

Version März 2021.