Software-Wartungsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Wartungsbedingungen („Wartungs-AGB“) gelten für Wartungsdienstleistungen Rahmenvereinbarung der One Data GmbH („One Data“) gegenüber Ihnen („Kunde“). One Data hat mit dem Kunden in einem separaten Dokument zwischen den Parteien („Angebot“) vereinbart, gemäß den individuell vereinbarten Bedingungen, die im Angebot definierte Software („Lizenzierte Software“) zu warten und den Kunden bei seiner Verwendung der Lizenzierten Software gemäß den Bedingungen dieser Wartungs-AGB und dem Angebot einschließlich sämtlicher Anlagen (die „Vereinbarung“) zu unterstützen.
1.2. Die Lizenzierte Software ist alleiniges Eigentum von One Data.
1.3. Der Kunde kann einen Erfüllungsanspruch nur geltend machen, wenn die vereinbarte Gebühr vollständig im Vorfeld gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und dem Angebot bezahlt wurde.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Upgrade: definiert als neue Version mit neuen Funktionen oder erheblichen Änderungen der Benutzeroberfläche oder beim Back-End der Lizenzierten Software. Dies wird durch eine Änderung der ersten Ziffer angegeben. Zum Beispiel durch eine Änderung von 1.0 auf 2.0.
2.2. Update: definiert als Änderungen und Erweiterungen bestehender Funktionen. Dies wird durch eine Änderung der zweiten Ziffer angegeben. Zum Beispiel durch eine Änderung von 2.0 auf 2.1.
2.3. Patch: definiert als herausgegebene Codekorrekturen oder Fehlerbeseitigungen. Dies wird durch eine Änderung der dritten Ziffer angegeben. Zum Beispiel durch eine Änderung von 2.1.1 auf 2.1.2.
3. Leistungsumfang
3.1. Außerhalb der (vertraglichen) Mängelgarantie stellt One Data auf Aufforderung des Kunden Wartungs- und Supportdienste für die Lizenzierte Software bereit, um Fehler zu beheben, die während der Verwendung der Lizenzierten Software auftreten und/oder in der entsprechenden Dokumentation offensichtlich werden.
3.2. Ein Fehler liegt vor, wenn die Lizenzierte Software nicht angemessen funktioniert, sodass ihre Verwendung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
3.3. One Data stellt gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung folgende Leistungen („Kundendienst“) bereit:
3.3.1. Beratungs- und Support-Dienste in Verbindung mit den Funktionen der Lizenzierten Software;
3.3.2. Handhabung von Mängeln/Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Verwendung der Lizenzierten Software auftreten oder in der entsprechenden Dokumentation offensichtlich werden;
3.3.3. Beseitigung von Fehlern der Lizenzierten Software (Lieferung von Service Releases).
3.4. Die Handhabung von Fehlern umfasst zum Zwecke dieser Vereinbarung die Eingrenzung der Fehlerursache, Fehlerdiagnostik sowie Leistungen für die Korrektur des Fehlers (insbesondere Updates und Patches). One Data übernimmt keine Verantwortung für konkrete Ergebnisse. Leistungen für die Handhabung von Fehlern können nach Wahl von One Data auch über Übergangslösungen, Lieferung von Updates oder Upgrades bereitgestellt werden.
3.5. Wenn One Data gemäß dieser Vereinbarung Computerprogramme oder andere Werke bereitstellt, die eigenständig urheberrechtlich geschützt werden können, unterliegen solche Computerprogramme sowie die dem Kunden gewährten Nutzungsrechte für solche Programme der für die gewartete Software relevanten One Data Rahmenvereinbarung über Software.
3.6. Die Wartungsdienstleistungen werden in einem zweistufigen Modell erbracht. Die Einzelheiten zum Umfang der Dienstleistungen ergeben sich aus den Abschnitten 4 und 5 unten.
3.7. Der Kundendienst gilt nur für die Lizenzierte Software, die an den Installationsorten installiert wird, über die der Kunde One Data schriftlich informiert hat. Änderungen von Installationsorten müssen One Data schriftlich mitgeteilt werden. One Data kann die Bereitstellung seines Kundendienstes für die Lizenzierte Software, die an neuen Installationsorten installiert wird, nur aus wichtigem Grund verweigern. Zusätzliche Kosten für die Bereitstellung der Leistungen gemäß dieser Vereinbarung, die durch die Änderung des Installationsortes entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
3.8. One Data ist berechtigt, die Wartung auf dem System des Kunden per Fernzugriff durchzuführen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Zugriff von One Data auf personenbezogene Daten per Fernzugriff ausgeschlossen ist. Wenn keine Wartung per Fernzugriff gewünscht wird, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für die Wartung vor Ort zu erstatten.
3.9. One Data ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern der jeweilige Erfüllungsgehilfe eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit One Data unterzeichnet hat, die mindestens das gleiche Maß an Vertraulichkeit sicherstellt wie das der Vertraulichkeitspflichten gemäß dieser Vereinbarung.
3.10. Der Kundendienst umfasst nicht:
3.10.1. Leistungen außerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeiten des Supports gemäß Anlage 1 dieser Vereinbarung;
3.10.2. Leistungen für die Lizenzierte Software, die nicht gemäß den von One Data definierten Nutzungsbedingungen verwendet wird;
3.10.3. Leistungen für die Lizenzierte Software, die durch nicht von One Data durchgeführte Programmierung geändert wurde;
3.10.4. Leistungen für Infrastruktur oder Computerprogramme oder Teile davon, die nicht Bestandteil der Lizenzierten Software sind;
3.10.5. Leistungen für die Lizenzierte Software, wenn von One Data bereitgestellte Updates oder Maßnahmen zur Fehlerbehebung nicht installiert wurden und wenn der Fehler durch solche Updates oder Patches behoben worden wäre;
3.10.6. Leistungen für die Lizenzierte Software bei einer Softwareversion, die nicht mehr allgemein von One Data unterstützt wird;
3.10.7. Leistungen, die vor Ort bei One Data ausgeführt werden könnten, die auf Aufforderung des Kunden jedoch anderswo ausgeführt wurden;
3.10.8. Leistungen zur Entwicklung kundenspezifischer Anpassungen; und
3.10.9. Leistungen, die aufgrund der mangelnden Kooperation des Kunden erforderlich werden.
4. First-Level-Support
4.1. Der Support wird als zweistufiges Modell („Support“) über ein unter support.onedata.de („Kundenportal“) erreichbares Kundenportal bereitgestellt. Das Kundenportal ist der hauptsächliche Kommunikationsweg für den First-Level-Support. Der Kunde erhält nach vorheriger Benachrichtigung detaillierte Informationen und Dokumentation.
4.2. Das Portal darf nur von speziell dafür bestimmten Support-Kontaktpersonen genutzt werden, die One Data zuvor mitzuteilen sind. Der First-Level-Support kümmert sich um alle eingehenden Problemmeldungen von Benutzern und leitet diese falls erforderlich an den Second-Level-Hotline-Support weiter.
4.3. Support für die Vor-Ort-Installation der Lizenzierten Software wird gestellt.
4.4. Die Problembeschreibung wird im First-Level-Support schriftlich festgehalten. Nach der Überprüfung und Einschätzung des Problems wird eine Lösung entwickelt und umgesetzt.
4.5. Bei lösbaren Problemen kann die Behebung in Gestalt einer Empfehlung, Gebrauchsanweisung, Abhilfeanleitung oder der Installation eines verfügbaren Updates oder Patches durch den Kunden erfolgen.
4.6. Wenn die Maßnahmen des First-Level-Supports nicht zur gewünschten Beseitigung des Problems führen, wird unmittelbar der Second-Level-Support hinzugezogen.
4.7. Der Kunde wird innerhalb angemessener Zeit per Telefon, Fax oder E-Mail über den Status des Problems benachrichtigt. Die Bearbeitungszeiten hängen von dem in Abschnitt 6.2 unten angegebenen Grad der Beeinträchtigung ab. Abhängig von der Zeit, die die Problemlösung in Anspruch nimmt, können mehrere Kundenbenachrichtigungen notwendig sein. Der Kunde wird in jedem Fall bei Lösung des Problems benachrichtigt. Die Ergebnisse der Analyse, mögliche Abhilfen oder andere Lösungen werden dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt. One Data kann einen Vorgang schließen, wenn der Ansprechpartner des Kunden auf mindestens zwei schriftliche Versuche von One Data (z. B. per E-Mail), ergänzende Informationen zu erlangen, nicht reagiert hat.
4.8. Der First-Level-Support steht zu den in Abschnitt 6.1 unten dargelegten Geschäftszeiten zur Verfügung.
5. Second-Level-Support
5.1. One Data stellt den Second-Level-Support nur für Lizenzierte Software bereit und vorbehaltlich der vom Grad der Beeinträchtigung abhängigen Bearbeitungszeiten, die in Abschnitt 6.2 unten dargelegt sind.
5.2. Für die Übertragung von Vorgängen auf den Second-Level-Support müssen im First-Level-Support alle im Folgenden genannten Voraussetzungen aus den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.6 unten erfüllt worden sein.
5.2.1. Eine Lösung des Problems wurde im First-Level-Support versucht und ist gescheitert.
5.2.2. Alle benötigten Informationen wurden mitgeteilt, insbesondere:
– Spezifikationen der verwendeten Lizenzierten Software einschließlich aller Versionsziffern;
– Betriebssystem;
– Log-Informationen;
– Detaillierte Problembeschreibung.
5.2.3. Die mitgeteilten Daten sind im Incident Management Tool von One Data (RedMine) verfügbar.
5.2.4. Der Kunde wird über die Weiterleitung eines Vorgangs an den Second-Level-Support benachrichtigt.
5.2.5. Sollte ein Patch oder ein Update für die Behebung eines Problems notwendig sein, wird mit dem Kunden gemeinsam eine Vorgehensweise bezüglich des Patches oder Updates entwickelt.
5.2.6. Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt über den First-Level-Support.
6. Verfügbarkeit des Kundendienstes
6.1. Der Kundendienst wird zu folgenden Zeiten bereitgestellt: Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr, eingeschränkter Kundendienst an gesetzlichen Feiertagen in München oder Passau. Alle Zeiten der Verfügbarkeit des Kundendienstes sind in der Zeitzone der Niederlassungen von One Data angegeben.
6.2. One Data gibt Vorgängen Priorität aufgrund des jeweiligen Grads der Beeinträchtigung nach folgenden Kriterien:
6.2.1. Stufe 1: Geschäftskritische Auswirkungen. Die Nutzung der Lizenzierten Software durch den Kunden ist unterbrochen oder so stark eingeschränkt, dass der Kunde Arbeiten im Zusammenhang mit der Lizenzierten Software nicht zumutbar fortsetzen kann, und es besteht keine Abhilfe. Reaktionszeit: 4 Geschäftsstunden.
6.2.2. Stufe 2: Geschäftserhebliche Auswirkungen. Wichtige Funktionen der Lizenzierten Software fallen aus und es besteht keine Abhilfe. Der Kunde kann die Lizenzierte Software weiterhin nutzen, es liegt jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor. Reaktionszeit: 6 Geschäftsstunden.
6.2.3. Stufe 3: Beschränkte Geschäftliche Auswirkungen. Wichtige Funktionen der Lizenzierten Software fallen aus, es besteht aber eine Abhilfe. Oder unwichtigere Funktionen fallen aus, ohne dass eine Abhilfe besteht. Die Folge für den Kunden ist lediglich ein Verlust operativer Funktionalität. Reaktionszeit: 2 Werktage.
6.2.4. Stufe 4: Sehr eingeschränkte oder keine Geschäftliche Beeinträchtigung Informationen über die Lizenzierte Software werden benötigt, aber es liegen nur begrenzte Auswirkungen auf den Betrieb der Lizenzierten Software vor. Keine unmittelbare Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit. Reaktionszeit: 4 Werktage.
6.3. Die in vorstehender Ziffer 6.2 angegebenen Reaktionszeiten von One Data gelten ab Erhalt einer ausreichend konkreten Fehlerbeschreibung, einschließlich Fehler, betroffener Produktkomponenten und bereits ergriffener Maßnahmen. Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen One Data seine Arbeit aufnimmt. Außerhalb der in Anlage 1 dieser Vereinbarung vereinbarten Verfügbarkeitszeiten des Kundendienstes gilt die Reaktionszeit als gehemmt.
7. Kooperation und Pflichten der Parteien
7.1. Die Parteien vereinbaren, dass sie eng und effizient zusammenarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere
7.1.1. ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere bezüglich verfügbarer Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Teile von Computerprogrammen, die zusammen mit den zu erbringenden Leistungen funktionieren sollen;
7.1.2. die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten und Materialien;
7.1.3. die Bereitstellung von Testplänen und Testdaten sowie die Vorbereitung und Bereitstellung des Testumfelds;
7.1.4. die Dokumentation und unverzügliche Mitteilung an One Data von im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellten Fehlern von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form;
7.1.5. die Verfügbarmachung (auf eigene Kosten) aller Anlagen, Geräte und angemessen qualifizierter Mitarbeiter für die Zusammenarbeit, sofern zur Leistungserbringung erforderlich; und
7.1.6. die fristgemäße Erfüllung der (Mitwirkungs-)Pflichten, die fristgemäße Ausführung von (Mitwirkungs-)Handlungen und das Abgeben von Erklärungen innerhalb der maßgeblichen Fristen.
7.2. Der Kunde hat One Data mindestens einen am Installationsort der Lizenzierten Software beschäftigten Mitarbeiter als seinen Ansprechpartner zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich, One Data unverzüglich über Änderungen der Ansprechpartner zu informieren. Der Ansprechpartner muss Erfahrung mit der Verwendung der Lizenzierten Software haben. Nur der Ansprechpartner ist zur Abgabe von Fehlermeldungen bei One Data berechtigt.
7.3. Der Kunde hat, sofern möglich, vor der Registrierung eines Fehlers eine Analyse des Systemumfelds durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht von Systemkomponenten verursacht wird, die nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind.
7.4. Der Kunde verpflichtet sich, von One Data bereitgestellte Updates unverzüglich zu installieren oder andere Maßnahmen zur Fehlerkorrektur zu ergreifen.
7.5. Der Kunde verpflichtet sich, ein kontinuierliches Systemmanagement des Systemumfelds, auf dem die Software läuft, aufrechtzuerhalten, und den Support und die Wartung des Systemumfelds des Kunden (Hardware und Software) sicherzustellen.
7.6. Es unterliegt der Pflicht des Kunden, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein regelmäßiges Backup seiner Daten durchzuführen. Der Kunde hat, insbesondere vor Installationen und/oder Zugriffen auf seine Systeme durch One Data oder durch von One Data beauftragte Dritte, eine vollständige Datensicherung und ein vollständiges Backup aller Systeme und Anwendungsdaten durchzuführen. Die Datensicherung ist so zu speichern, dass die Wiederherstellung der gesicherten Daten jederzeit möglich ist.
7.7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass One Data das Recht erhält, die Systeme Dritter zu verwenden, sofern dies für die Bereitstellung der gemäß dieser Vereinbarung geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
7.8. Wenn der Kunde die Handlungen, für die er verantwortlich ist, nicht durchführt, werden die Pflichten von One Data, die ohne solche Handlungen nicht erfüllt werden können oder deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Kosten möglich ist, für die Dauer eines solchen Verzugs ausgesetzt. Dadurch verursachte Zusatzkosten werden One Data vom Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren auf Grundlage der zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Tagessätze/Stundensätze erstattet. Ein gesetzliches Kündigungsrecht von One Data bleibt unberührt.
8. Rechte an den Arbeitsergebnissen
8.1. One Data gewährt dem Kunden bezüglich der Wartung und dem Support der Lizenzierten Software das Recht, die Arbeitsergebnisse der vertraglichen Wartungs- und Supportleistungen als Teil dieser Vereinbarung zu verwenden.
8.2. One Data ist berechtigt, frei über Ideen, Verfahren, Konzepte und andere Techniken zu verfügen, die sich im Rahmen der Ausführung der vertraglichen Wartung ergeben und die zu Arbeitsergebnissen gemäß Abschnitt 8.1 oben führen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung aus der Ausführung der vertraglichen Wartungsleistungen und der Verwendung ihrer Ergebnisse.
9. Vergütung
9.1. Die Vergütung, die der Kunde One Data für die Leistungen gemäß dieser Vereinbarung schuldet, sind im Angebot festgelegt. Die Vergütung ist auf Jahresbasis im Voraus zu zahlen. Alle Preise sind in Euro angegeben.
9.2. Die Vergütung steigt automatisch um den Prozentsatz der deutschen Inflationsrate gemäß der jährlichen Veröffentlichung des statistischen Bundesamts. Dies gilt für die Vergütung, die für das Kalenderjahr geschuldet wird, das der Veröffentlichung der deutschen Inflationsrate folgt.
9.3. Mit Ausnahme von Abschnitt 9.2 unten ist One Data ferner berechtigt, die Vergütung nach schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen am Ende eines Vertragsjahrs zu ändern. Wenn die Vergütung im Vergleich zu der Vergütung der vorangehenden zwölf Monate um mehr als zehn Prozent steigt, kann der Kunde unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung zum Wirksamkeitsdatum der Erhöhung kündigen.
9.4. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs des Kundendienstes oder außerhalb des vereinbarten Gegenstands dieser Vereinbarung sind vom Kunden separat zu bezahlen. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze von One Data.
9.5. One Data stellt dem Kunden die Vergütung gemäß dem im Angebot enthaltenen Zahlungsplan in Rechnung. Rechnungen sind, wie im Angebot dargelegt, ohne Abzüge zahlbar. Wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist, werden auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von acht Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
9.6. Alle im Angebot angegebenen Beträge verstehen sich ausschließlich geltender Umsatzsteuern, sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben. Der aktuelle gesetzliche Umsatzsteuersatz wird in Rechnung gestellt und zusätzlich zu allen Gebühren vom Kunden bezahlt. One Data hat den Preis und den Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung separat auszuweisen.
10. Ansprüche im Falle von Mängeln von Updates, Upgrades und anderen Verbesserungen
10.1. Wenn dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung Updates, Upgrades, andere Verbesserungen oder andere gekaufte Artikel geliefert oder Werkleistungen an den Kunden geliefert oder erbracht werden, sind die Mängelansprüche bezüglich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, in den folgenden Abschnitten 10.2 bis 10.14 dargelegt.
10.2. Die Lizenzierte Software, ihre von One Data bereitgestellten Funktionen, Updates, Upgrades und anderen Verbesserungen haben während der im Angebot und dieser Vereinbarung vereinbarten Laufzeit im Wesentlichen mit der tatsächlich bereitgestellten Dokumentation und dem tatsächlich bereitgestellten Systemumfeld im Einklang zu stehen und gemäß solcher Dokumentation und solchem Systemumfeld nutzbar zu sein.
10.3. Rechte im Falle von Mängeln der Lizenzierten Software oder von Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen sind im Falle von kleinen oder unwesentlichen Abweichungen von den vereinbarten oder angenommenen Merkmalen sowie im Falle leichter Nutzungsbeeinträchtigung ausgeschlossen. Produktbeschreibungen gelten nur als garantiert, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Bezüglich Updates, Upgrades und anderen Verbesserungen sind die Rechte des Kunden im Falle von Mängeln auf die neuen Funktionen des Updates, des Upgrades oder der neuen Version im Vergleich zur vorherigen veröffentlichten Version beschränkt.
10.4. Rechte im Falle von Mängeln der Lizenzierten Software oder Mängeln von Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen sind im Falle von Mängeln ausgeschlossen, die auf Folgendem beruhen: (i) Verwendung der Lizenzierten Software in einem Hardware- und/oder Software-Umfeld, das die Anforderungen des Angebots nicht erfüllt oder (ii) Änderungen oder Modifikationen der Lizenzierten Software durch den Kunden, ohne dass er laut Gesetz, dieser Vereinbarung oder anderer vorheriger schriftlicher Genehmigung von One Data berechtigt war, solche Änderungen oder Modifikationen der Lizenzierten Software vorzunehmen.
10.5. One Data gibt keine Garantie ab für Mängel, Störungen oder Verluste infolge (i) der unangemessenen Behandlung der Lizenzierten Software bzw. der unangemessenen Behandlung von Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen durch den Kunden, (ii) von Mängeln des Systemumfelds des Kunden.
10.6. Der Kunde hat die gelieferte Lizenzierte Software sowie bereitgestellte Updates, Upgrades und andere Verbesserungen unverzüglich auf Transport- oder Transferschäden und andere offensichtliche Mängel zu inspizieren, angemessene Nachweise aufzubewahren und tritt Regressansprüche an One Data unter Aushändigung der Dokumente ab. Sonst sind Rechte im Falle von Mängeln der Lizenzierten Software oder Mängeln von Updates, Upgrades und anderen Verbesserungen ausgeschlossen.
10.7. Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung hat eine umfassende Beschreibung der Fehlersymptome zu enthalten und die Mängel müssen so weit wie möglich durch schriftliche Aufzeichnungen, Hard Copies oder andere Dokumente, die solche Mängel demonstrieren, nachgewiesen werden. Die Mitteilung über den Mangel sollte die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die gesetzliche Pflicht des Kunden, Mängel zu inspizieren und zu melden. Der Kunde hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Mängel zu suchen und zu beheben. Wenn One Data ermittelt, dass One Data nicht für den mutmaßlichen Mangel der Lizenzierten Software, der Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen haftbar ist, weil der Mangel auf Eingabefehlern oder unangemessener Nutzung der Lizenzierten Software oder unangemessener Nutzung von Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen oder auf der eingesetzten Hardware beruht, ist One Data berechtigt, vom Kunden einen angemessenen Geldbetrag zu verlangen, der die Zeit und die Ausgaben von Mitarbeitern und Datenverarbeitern deckt, die für die Prüfung des mutmaßlichen Fehlers erforderlich waren.
10.8. Verlangt der Kunde während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufgrund eines Mangels Nacherfüllung, ist One Data berechtigt, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Die Behebung des Mangels kann auch über die Lieferung oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Übergangslösung erfolgen. Wenn der Mangel nicht innerhalb einer ersten Frist behoben wird und der Kunde One Data ohne Erfolg eine angemessene zweite Frist gesetzt hat oder wenn eine angemessene Anzahl von Versuchen der Behebung, der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung ohne Erfolg bleiben, kann der Kunde nach seiner Wahl gemäß den gesetzlichen Anforderungen von dieser Vereinbarung zurücktreten oder den Preis reduzieren und Schadenersatz oder Erstattung von Kosten beanspruchen. Wenn der Mangel die Funktionalität nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt, ist One Data berechtigt, unter Ausschluss weiterer Rechte im Falle von Mängeln, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates als Teil seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung bereitzustellen.
10.9. Die Rechte des Kunden im Falle von Mängeln gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 11 unten sind auf 12 Monate beschränkt und dieser Zeitraum beginnt (i) am Datum der Lieferung der ersten Kopien der Lizenzierten Software, der Updates, Upgrades oder anderer Verbesserungen oder (ii) wenn die Lizenzierte Software, die Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen aus dem Internet heruntergeladen werden können, durch Benachrichtigung und Freigabe der Anmeldedaten für den Download-Bereich. Der Kunde hat nach Ablauf des obengenannten Zeitraums keinen Anspruch auf Updates bezüglich Mängel der Updates, Upgrades oder anderer Verbesserungen.
10.10. One Data kann die Behebung von Mängeln oder die Lieferung eines Ersatzes verweigern, bis der Kunde One Data die vereinbarte Vergütung bezahlt hat, abzüglich eines Betrags, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht.
10.11. Wenn Dritte Anspruch auf Rechte an der Lizenzierten Software, an Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen haben und sie solche Ansprüche verfolgen, hat One Data alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Lizenzierte Software, Updates, Upgrades oder andere Verbesserungen auf eigene Kosten gegen die beanspruchten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde hat One Data unverzüglich schriftlich über die Beanspruchung solcher Rechte durch Dritte zu informieren und hat One Data alle Vollmachten und Genehmigungen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Lizenzierte Software gegen die beanspruchten Rechte Dritter zu verteidigen.
10.12. Im Falle von Rechtsmängeln ist One Data nach seiner Wahl berechtigt, entweder (i) rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte Dritter, die die vertragliche Nutzung der Lizenzierten Software, der Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen beeinträchtigen, zu beseitigen oder (ii) die Durchsetzung solcher Ansprüche zu beheben oder (iii) die Lizenzierte Software, die Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen auf eine Weise zu ändern oder zu ersetzen, die nicht mehr gegen die Rechte Dritter verstößt, vorausgesetzt und sofern dies nicht die gewährleistete Funktionalität der Lizenzierten Software, der Updates, Upgrades oder anderen Verbesserungen beeinträchtigt.
10.13. Wenn eine Freistellung gemäß Abschnitt 10.12 innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, kann der Kunde, unter den gesetzlichen Anforderungen, nach seiner Option diese Vereinbarung kündigen oder den Preis reduzieren und Schadenersatz verlangen.
11. Haftung, Schäden
11.1. One Data ist gemäß dieser Vereinbarung nur gemäß den in den Abschnitten 11.1.1 bis 11.1.5 dieser Vereinbarung dargelegten Bedingungen haftbar:
11.1.1. One Data ist unbeschränkt haftbar für vorsätzlich oder grob fahrlässig von One Data, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Führungskräften verursachte Verluste sowie für von anderen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachte Verluste.
11.1.2. One Data ist unbeschränkt haftbar für Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden infolge des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit von One Data, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
11.1.3. One Data ist bis zu dem vom Garantiezweck abgedeckten Betrag, der für One Data zum Zeitpunkt der Erteilung der Garantie vorhersehbar war, für Verluste haftbar, die infolge fehlender zugesicherter Merkmale entstehen.
11.1.4. One Data ist im Falle der Produkthaftung gemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftbar.
11.1.5. One Data ist haftbar für Verluste, die durch die Verletzung der Kardinalpflichten durch One Data, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Kardinalpflichten umfassen grundlegende Pflichten, die das Wesentliche dieser Vereinbarung bilden, die für den Abschluss dieser Vereinbarung entscheidend waren und auf deren Erfüllung sich der Kunde verlässt. Wenn One Data seine Kardinalpflichten durch einfache Fahrlässigkeit verletzt, ist seine Haftung auf den Betrag beschränkt, der von One Data zum Zeitpunkt der Erbringung der entsprechenden Leistungen vorhergesehen werden konnte.
11.2. One Data ist für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag der typischen Wiederherstellungskosten haftbar, die entstanden wären, wenn ordnungsgemäße und regelmäßige Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen worden wären.
11.3. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, (i) die durch die Nutzung der Lizenzierten Software generierten Ergebnisse zu prüfen, (ii) die Daten, die er innerhalb der Lizenzierten Software verwendet, zu prüfen. Der Kunde hält One Data gegen alle Schadenersatzansprüche in Verbindung mit der Nutzung der Lizenzierten Software oder der damit durch den Kunden generierten Ergebnisse schadlos.
11.4. Eine umfassendere Haftung von One Data ist dem Grunde nach ausgeschlossen. One Data ist insbesondere nicht für anfängliche Mängel haftbar, wenn die Abschnitte 11.1.1 bis 11.1.5 oben nicht verwirklicht werden.
12. Sicherheitsmaßnahmen
Der Kunde hat die Lizenzierte Software sowie die Anmeldedaten mithilfe angemessener Sicherheitsmaßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Insbesondere sind alle Kopien der Lizenzierten Software sowie die Anmeldedaten an einem sicheren Ort aufzubewahren.
13. Vertraulichkeit
One Data und der Kunde verpflichten sich, den Schutz geschützter und/oder vertraulicher Informationen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, sicherzustellen.
13.1. Vorbehaltlich der im nachfolgenden Abschnitt 13.3 dieser Vereinbarung dargelegten Beschränkungen sind alle Informationen, die den Parteien untereinander offengelegt werden, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen im Sinne dieser Vereinbarung, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem sie enthalten sind, insbesondere Geschäfts-, Mitarbeiter- und Kundendaten der Parteien, Produkte, Fertigungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Geschäftspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
13.2. Die Parteien verpflichten sich und sichern einander gegenseitig zu:
13.2.1. Vertrauliche Informationen vertraulich und mit angemessener Sorgfalt zu behandeln;
13.2.2. Vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, zu denen sie vertraglich bereitgestellt wurden und
13.2.3. Vertrauliche Informationen nur im erforderlichen Umfang und zur Verfolgung der in dieser Vereinbarung dargelegten Zwecke zu vervielfältigen, wobei all solche Vervielfältigungen ebenfalls als Vertrauliche Informationen gelten.
13.3. Als Vertrauliche Informationen im Sinne von Abschnitt 13.1 dieser Vereinbarung gelten keine Informationen, von denen die betroffene Partei, die die fraglichen Informationen erhalten hat, nachweisen kann, dass sie:
13.3.1. der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind oder ohne Vergehen der betroffenen Partei allgemein bekannt werden;
13.3.2. der betroffenen Partei durch eine Offenlegung von anderen Quellen als der anderen Partei oder ihren verbundenen Unternehmen bekannt werden und eine solche andere Quelle der anderen Partei gegenüber weder direkt noch indirekt einer Vertraulichkeitspflicht bezüglich solcher Informationen unterliegt und rechtlich befugt ist, solche Informationen offenzulegen;
13.3.3. dass die Vertraulichen Informationen eigenständig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erhalten wurden.
13.4. Jede Vertragspartei kann Vertrauliche Informationen offenlegen, wenn diese Partei gemäß den geltenden Gesetzen oder staatlichen Vorschriften zu einer derartigen Offenlegung verpflichtet ist, wobei die entsprechende Partei der anderen Partei in diesem Fall eine vorherige schriftliche Mitteilung gemacht haben muss und angemessene und rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Offenlegung zu vermeiden und/oder den Umfang der Offenlegung zu minimieren.
13.5. Jede Partei hat die Vertraulichen Informationen ihren Mitarbeitern oder Beratern nur zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit dem Vertragszweck dieser Vereinbarung im Einklang steht.
13.6. Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere Informationen zur Leistung, zum Design, zur Funktionalität oder zu Funktionen der Lizenzierten Software vertraulich zu behandeln.
14. Laufzeit und Kündigung
14.1. Die Vereinbarung wird für einen unbefristeten Zeitraum geschlossen. Jede Partei kann die Vereinbarung am Ende eines Quartals des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen, frühestens jedoch zum Ende des Quartals ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung.
14.2. Das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund, der One Data insbesondere berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, liegt vor, wenn der Kunde die von One Data gewährten Nutzungsrechte verletzt, indem er die Lizenzierte Software über die Bestimmungen dieser Vereinbarung und des Angebots hinaus verwendet und die Verletzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach einer Abmahnung von One Data behebt.
14.3. Die Kündigung der Vereinbarung bedarf der Schriftform.
14.4. Im Falle der Kündigung der Vereinbarung hat der Kunde die Verwendung der Lizenzierten Software einzustellen, alle installierten Kopien der Lizenzierten Software von seinen Rechnern zu entfernen und, wenn zutreffend, nach Ermessen von One Data für Sicherheits-Backup-Zwecke angefertigte Kopien der Lizenzierten Software zu vernichten oder One Data auszuhändigen.
15. Geltungsvorrang
Im Falle von Widersprüchen haben die folgenden Dokumente in absteigender Reihenfolge Geltungsvorrang:
(a) unser Angebot;
(b) eine eventuell zwischen dem Kunden und uns abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung
(c) diese Wartungs-AGB;
(d) das Gesetz.
16. Abschließende Bestimmungen
16.1. Diese Vereinbarung und die maßgebliche Bestellung stellen die gesamte Vereinbarung und das gesamte Übereinkommen zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, Gespräche und Übereinkommen zwischen den Parteien bezüglich des Gegenstands dieser Vereinbarung und keine der Parteien ist an Bedingungen, Anreize und Zusicherungen gebunden, sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Erfordernisses der Schriftform. Diese Klausel gilt nicht, wenn nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird.
16.2. Der Kunde ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von One Data berechtigt, Rechte und Pflichten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
16.3. Der Kunde ist nur berechtigt aufzurechnen, wenn der Gegenanspruch des Kunden anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist nur berechtigt, Zurückbehaltungsrechte auszuüben, wenn solche Rechte auf der gleichen vertraglichen Beziehung beruhen.
16.4. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980).
16.5. Der Ort des eingetragenen Geschäftssitzes von One Data ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, vorausgesetzt, der Kunde ist ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs oder wenn der Kunde zu Beginn der Streitigkeit keinen Geschäftssitz oder keine ordentliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat.
16.6. Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig ist oder wird, hat dies keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bedingungen. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine derartige Vereinbarung zu treffen, die rechtlich gültig ist und der Absicht der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für die Schließung von Lücken in dieser Vereinbarung.
16.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn eine der Parteien ausdrücklich darauf verweist.